Hochzeits- und Event DJ AGB's

DJ Deerlight - AGB's

  1. AGB – Allgemeines/Geltungsbereich

Die AGB der Einzelfirma DJ-Deerlight (im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet), vertreten durch Sebastian Peters, Römerstrasse 14, 3283 Kallnach, gelten für alle Buchungen des Auftragnehmers und alle beauftragten Dienstleistungen. Dazu gehört Marketing, Organisation und Durchführung der vertraglich vereinbarten Veranstaltung.

Sollten die AGB des Auftraggebers diesen Bedingungen widersprechen, sind die entsprechenden Punkte der AGB des Auftraggebers nicht bindend. Abweichungen von den AGB müssen schriftlich fixiert, von beiden Parteien unterschrieben und dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  1. AGB – Anmeldung und Lizenzzahlungen an die SUISA

Veranstaltungs-, Konzert, und Tanzbewilligungen sind Sache des Auftraggebers. Die SUISA-Gebühren (www.suisa.ch) und andere behördliche Bewilligungsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung SLV einzuhalten und während der Veranstaltung zu Überwachen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäss dieser AGB, den Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten

  1. AGB – Offerten und Abschluss
  1. Alle Angebote sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Die im Internet, in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Preise und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die Angebotsfrist ist auf jeder Offerte schriftlich festgehalten und beträgt in der Regel 14 Tage. Innerhalb dieser Frist, garantiert der Auftragnehmer eine Reservation des vom Auftraggebers gewünschten Termins. Diese verfällt nach dem verstreichen der Frist.
  3. Der Abschluss/Vertrag entsteht durch das Unterschreiben der Offerte in der festgehaltenen Frist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese Beauftragung schriftlich zu Bestätigen
  4. Weitere oder zusätzliche Buchungen des Auftragnehmers nach der Auftragsbestätigung müssen schriftlich fixiert, von beiden Parteien unterschrieben und dem Vertrag als Anlage beigefügt sowie in der Rechnung mit aufgeführt werden.
  1. AGB – An- und Abfahrt/Aufbau der Technik
  1. Die Anlieferung und der Abtransport des Equipments finden, sofern nicht anders vereinbart direkt vor bzw. nach der Veranstaltung statt. Die Aufbauzeit beträgt in der Regel 2,5 Stunden, die Abbauzeit 1,5 Stunden und ist in der Gage enthalten. Die genannten Zeiten gelten für Musik- und Lichtanlagen bis ca. 100 Personen. Die genaue Zeit für den Aufbau ist im Vertrag festgehalten und kann bei Mehraufwand von den zuvor genannten Zeiten abweichen.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Veranstaltungsort zur rechten Zeit begehbar und der Aufbau störungsfrei stattfinden kann, dies gilt ebenso für den Abbau.
  3. Falls ein Aufbau/Abbau zu anderen Zeiten gewünscht ist, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Anfahrts-/Aufwandsentschädigung von 100,00 CHF pro angebrochene 100 Kilometer an. Sollte der Aufbau bereits einen oder mehrere Tage zuvor erfolgen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Tag einen Mehraufwand von 20% des vereinbarten Preises zu verlangen. Gleiches gilt für den Abbau, sofern dieser nicht unmittelbar nach der Veranstaltung stattfinden kann (ausgenommen im Falle einer Übernachtung vor-, und-, oder nach der Veranstaltung).
  4. An- und Abfahrt werden, wenn nicht im Vertrag separat ausgewiesen, zusätzlich zur Gage mit 50 Rp. ab dem gefahrenen 101. Kilometer verrechnet. Der Anreisepunkt des Auftragnehmers ist immer sein Wohnort. Die Berechnung entspricht auf Google Maps immer der schnellsten Route.
  1. AGB – Verpflegung und Unterbringung
  1. Ab einer Buchungszeit von 6 Stunden werden dem Auftragnehmer Verpflegung und alkoholfreie Getränke im angemessenen Mass und kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Für Sonderwünsche hat der Auftragnehmer selbst aufzukommen.
  2. Eine Unterbringung (3*, Dusche/WC, Ein- bis Zweibettzimmer) ist dann erforderlich, wenn eine Buchung über mehrere Tage geht oder der Veranstaltungsort über 100 Kilometer vom Wohnort des Auftragnehmers entfernt und die Spielzeit länger als 10 Stunden dauert. Dies muss schriftlich im Vertrag festgehalten und der Unterbringungsort dem Auftragnehmer 7 Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben werden.
  1. AGB – Zahlungsbedingungen/Verzug
  1. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, nach Auftragserteilung 100% der vereinbarten Gage als Vorkasse zu fordern. In der Regel beträgt die Vorkasse jedoch 50% der vereinbarten Gage (ausgenommen Firmenkunden).
  2. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche gerichtlich festgestellt und vom Auftragnehmer anerkannt wurde.
  3. Die Zahlungsarten bestehen aus der Möglichkeit der Barzahlung am Tag der Veranstaltung oder in Form einer Überweisung. Eine Überweisung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto verbindlich gutgeschrieben ist. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein so ist der Auftragnehmer zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt ohne besondere vorherige Ankündigung. In diesem Fall werden sämtliche Forderungen vom Auftragnehmer ohne besondere Aufforderungen sofort in einem Betrag fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten
  4. Von beiden Parteien wird die Fälligkeit der Leistung mit dem Datum der Veranstaltung laut Vertrag bestimmt. Nach Erhalt sind sämtliche Rechnungen sofort fällig. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum seiner Zahlungsverpflichtungen nach. Vom Verzugszeitpunkt an ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den berechneten Zinssätzen der Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
  1. AGB – Auftragsstornierungen
  1. Der Auftraggeber kann als Verbraucher/Privatperson den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer ohne Angaben von Gründen schriftlich per Post oder per E-Mail stornieren. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Stornierung
  2. Ein Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag ist nach Verstreichen der Frist nicht möglich, der Auftragnehmer kann jedoch nach eigenem Ermessen eine Stornierung aus Kulanz vornehmen. Hierbei fallen je nach ermessen Stornogebühren wie folgt an:
  • Bis 6 Monate vor der Veranstaltung – 50% der Vorauszahlung
  • Mehr als 3 Monate vor der Veranstaltung – 75% der Vorauszahlung
  • Weniger als 3 Monate vor der Veranstaltung – 100% der Vorauszahlung
  • Weniger als 4 Wochen vor der Veranstaltung – 75% der vertraglich festgehaltenen Gage
  • Weniger als 2 Wochen vor der Veranstaltung – 90% der vertraglich festgehaltenen Gage
  • Weniger als 1 Woche vor der Veranstaltung – 100% der vertraglich festgehaltenen Gage

Ausnahmen: Sollte es nach Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber zu einem neuen Termin oder Auftrag seitens des Auftraggebers kommen, werden die Stornogebühren gesondert geregelt.

  1. AGB – Stornierung seitens des Auftragnehmers
  1. Eine Stornierung des Vertrages nach ablaufen der Frist ist seitens des Auftragnehmers nicht möglich.
  2. Für ein Nichterscheinen des Auftragnehmers am Veranstaltungsort wird eine Konventionalstrafe in Höhe der vertraglich vereinbarten Gage an den Kunden fällig. Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, Krankheit, Unfall oder Tod. In jedem Fall (ausgenommen des Todes), ist der Auftragnehmer zu Bemühungen um Ersatz verpflichtet. Kann er einen Ersatz stellen, ist ebenfalls der Auftragnehmer verpflichtet dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Vertrag bleibt unberührt in seiner Gültigkeit, eventuelle Mehrkosten durch einen Ersatz-DJ oder Ersatztechnik hat der Auftragnehmer zu Tragen.
  1. AGB – Auftrittsdauer

Die Offerte/der Vertrag beinhaltet eine vertraglich festgelegte Spielzeit. Steht der Auftragnehmer Open End zur Verfügung kann seine Spielzeit nach Absprache vom Auftraggeber verlängert werden. Der Auftragnehmer wird keine laufende Veranstaltung, ausser auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden beenden. Die somit anfallenden Zusatzstunden werden mit 30 CHF je angebrochene Viertelstunde berechnet und sind in der Offerte/dem Vertrag und der Rechnung ausgewiesen.

Weitere beauftragte Leistungen die in der Offerte/dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden entsprechend nachträglicher Vereinbarung zusätzlich berechnet. Die Gage ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.

  1. AGB – Besonderheiten am Veranstaltungsort
  1. Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Be- und Entladung des Equipments einen Parkplatz im unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort zur Verfügung
  2. Der Veranstalter plant die Tanzfläche so ein, das sie sich direkt vor dem Arbeitsplatz des Auftragnehmers befindet, optimaler Weise in dem Raum, in dem auch gespeist wird. Der Auftragnehmer übernimmt keine Partygarantie, sofern sich die Tanzfläche in einem gesonderten Raum, oder ausserhalb des Blickfeldes des Auftragnehmers befindet.
  3. Das Equipment muss zwingend vor direkter Sonneneinstrahlung, Regen, Kälte und Staub geschützt werden.

Aus diesem Grund hat der Veranstaltungsort trocken und staubfrei zu sein, der Untergrund sollte befestigt sein. Findet die Veranstaltung zum Teil oder in voller Länge im Freien statt, stellt der Auftraggeber einen witterungsbeständigen Standort zur Verfügung.

Bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius, stellt der Veranstalter einen beheizten Arbeitsplatz zum Schutz des Equipments zur Verfügung.

  1. AGB – Technische Anforderungen
  1. Der Veranstalter stellt eine ausreichende Stromversorgung von zwei unabhängig voneinander abgesicherten Steckdosen 230V (je 1 für Beleuchtung und Ton), bei wiederholtem Stromausfall ist der Auftragnehmer berechtigt, zum Schutz seines Equipments, die weitere Erfüllung seines Auftrages abzulehnen, die Höhe der vertraglich festgelegten Gage bleibt davon unberührt.
  2. Sollte der Auftraggeber eigenes Equipment besitzen oder am Veranstaltungsort eigenes Equipment (Lautsprecher und/oder Beleuchtung) installiert sein und dieses zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden (sogenannt Kofferjob), sollte dieses mindestens gleichwertig mit dem sonst von Seiten des Auftragnehmers eingesetzten Equipment sein. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie bei mangelnder Ton- und/oder Lichtqualität. Ebenfalls übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie, wenn ein Limiter (zum Reduzieren der Lautstärke ab einer bestimmten Uhrzeit oder auf Wunsch des Betreibers) installiert ist und eingreift, oder der Betreiber ein verringern der Lautstärke oder des Basses zum Schutz anderer Gäste oder der Nachbarschaft selbst vornimmt oder erwünscht. Dies ist zwingend vom Auftraggeber im Vorfeld abzuklären.
  1. AGB – Haftung
  1. Für Personen- oder Sachschäden ab Beginn des Aufbau des Equipments bis zum fertigen Abbau, haftet gemäss dieser AGB ausschliesslich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob Fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Auftragnehmers verursacht worden ist.
  2. Sobald das Equipment des Auftragnehmers am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der Auftraggeber bis zum Abbau des Equipments für Verlust und Beschädigungen zum Neuwert / Reparaturpreis, auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursacht haben. Sollte das Equipment, vor allem aber das Mischpult und die Technik im unmittelbaren Umfeld des Auftragnehmers durch die Gäste verschmutzt werden, (z.B. durch Getränke, Speisen, Asche oder Erbrochenem) hat der Auftragnehmer dies zu dokumentieren. Sollte dies nicht zum Ausfall der Technik führen, wird die Reinigung dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung gestellt.
  3. Aus diesem Grund ist ein Aufenthalt hinter der Technik ausschliesslich dem Auftragnehmer und Auftraggeber gestattet.
  4. Getränke und Speisen in unmittelbarer Nähe zur Technik obliegt der Entscheidung des Auftragnehmers.
  1. AGB – Sonstige Bestimmungen

Der Auftragnehmer unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Auftraggebers, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen.

Der Auftragnehmer hat das Recht, das Abspielen von diskriminierenden, radikalisierenden, rechts- und linksextremen, gewaltverherrlichenden und/oder feindlichen Texte gegenüber anderen, in Liedern zu verweigern.

Mitgebrachte Musik des Auftraggebers auf Speichermedien oder dem Smartphone zum Anstecken an die Anlage, können zum Schutz der Technik, vom Auftragnehmer verweigert werden. Besondere Musikwünsche sollten im Vorfeld besprochen, auf CD gespeichert oder vom Auftragnehmer gekauft werden.

  1. AGB – Nutzung von übermittelten Informationen

Die Weitergabe von Informationen an Dritte, insbesondere Mitschnitte des Auftragnehmers, Preise und Konzepte, dürfen nur mit schriftlicher Zusage seitens des Auftragnehmers weitergegeben werden.

  1. AGB – Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt Schweizer Recht.

  1. AGB – Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  1. AGB – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als Lückenhaft erweist.

Stand 01.02.2021

Diese AGB's dienen der vereinfachung, damit nicht jede Regelung vertraglich erfasst werden muss. Ungültigkeiten oder anderweitige Absprachen werden im Vertrag festgehalten.